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Erste Hilfe im Betrieb nach ArGV 3 Artikel 36 – Das müssen Arbeitgeber wissen

26.10.2025

Erste Hilfe im Betrieb nach ArGV 3 Artikel 36 – Pflichten, Ausstattung & Ersthelfer

Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) verpflichtet Arbeitgeber in der Schweiz, in jedem Betrieb eine angemessene Erste-Hilfe-Organisation sicherzustellen. Artikel 36 regelt dabei alle wesentlichen Punkte – von der Ausstattung über die Ausbildung der Ersthelfer bis hin zur Kennzeichnung von Sanitätsräumen.


🔧 Was bedeutet „Erste Hilfe“ im Betrieb?

Erste Hilfe umfasst alle Hilfsmassnahmen bei akuten Erkrankungen oder Verletzungen, die bis zum Eintreffen professioneller Hilfe durchgeführt werden. Dazu zählen:

  • das Alarmieren von Rettungsdiensten,
  • die Absicherung der Unfallstelle,
  • sowie die Betreuung der betroffenen Person.

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, dass jederzeit – auch nachts, am Wochenende oder bei Alleinarbeit – unverzüglich Erste Hilfe geleistet werden kann.
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🧩 Das Erste-Hilfe-Konzept im Unternehmen

Ein wirksames Erste-Hilfe-Konzept berücksichtigt:

  • Betriebsgefahren (z. B. Chemikalien, Elektrizität, Maschinen),
  • Grösse und Lage des Betriebs,
  • sowie die Erreichbarkeit des Rettungsdienstes.

Das Konzept sollte folgende Punkte regeln:

  • Aufgaben und Kompetenzen der Ersthelfer:innen,
  • die Anzahl und Verteilung von Erste-Hilfe-Material,
  • interne und externe Notrufmöglichkeiten,
  • Schulungs- und Informationspflichten für Mitarbeitende.

In gefährdeten Betrieben ist das Erste-Hilfe-Konzept Teil des Notfallkonzepts nach EKAS-Richtlinie 6508.


🧰 Erste-Hilfe-Ausstattung

Jeder Betrieb muss über gut erreichbare Erste-Hilfe-Materialien verfügen, wie:

  • Verbandkasten, Notfallrucksäcke oder -koffer,
  • ggf. Defibrillator (AED),
  • Notfallausrüstung entsprechend der Risiken.

Die Materialien sind regelmässig zu kontrollieren und zu kennzeichnen (weißes Kreuz auf grünem Grund gemäß ISO 3864).


🚨 Ersthelfer im Betrieb – Ausbildung & Anzahl

Die Anzahl der Ersthelfer richtet sich nach der Mitarbeiterzahl und den Gefährdungen. Eine Orientierung bietet die SECO-Empfehlung:

| Mitarbeitende pro Standort | Empfohlene Anzahl Ersthelfer | |-----------------------------|------------------------------| | 1–10 | 1–2 | | 50 | 6 | | 100 | 8 | | 250 | 10 | | >250 | gemäss Erste-Hilfe-Konzept |

Ersthelfer müssen eine anerkannte Ausbildung absolvieren (z. B. IVR-Kurse) und diese regelmässig auffrischen. Empfohlen wird eine sichtbare Kennzeichnung (z. B. Weste oder Abzeichen).

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🏠 Sanitätsräume & Alleinarbeit

In grösseren Betrieben oder bei besonderen Risiken ist ein Sanitätsraum erforderlich. Dieser muss:

  • für Tragbahren zugänglich sein (Türbreite mind. 0.9 m, Verkehrsweg 1.2 m),
  • klar beschildert und leicht erreichbar sein.

Für allein arbeitende Personen (z. B. in Lagern, auf Baustellen oder im Aussendienst) muss eine ständige Kommunikationsmöglichkeit bestehen, um im Notfall Hilfe anzufordern.


✅ Fazit: Sicherheit beginnt mit Vorbereitung

Artikel 36 ArGV 3 verpflichtet alle Arbeitgeber, ein funktionierendes Erste-Hilfe-System zu gewährleisten. Entscheidend sind klare Abläufe, geschulte Mitarbeitende und die richtige Ausstattung. So schützen Sie nicht nur Ihre Mitarbeitenden, sondern erfüllen auch die gesetzlichen Anforderungen.


Beitrag basierend auf: Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, SECO – November 2024.