26.10.2025
Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) verpflichtet Arbeitgeber in der Schweiz, in jedem Betrieb eine angemessene Erste-Hilfe-Organisation sicherzustellen. Artikel 36 regelt dabei alle wesentlichen Punkte – von der Ausstattung über die Ausbildung der Ersthelfer bis hin zur Kennzeichnung von Sanitätsräumen.
Erste Hilfe umfasst alle Hilfsmassnahmen bei akuten Erkrankungen oder Verletzungen, die bis zum Eintreffen professioneller Hilfe durchgeführt werden. Dazu zählen:
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, dass jederzeit – auch nachts, am Wochenende oder bei Alleinarbeit – unverzüglich Erste Hilfe geleistet werden kann.
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Ein wirksames Erste-Hilfe-Konzept berücksichtigt:
Das Konzept sollte folgende Punkte regeln:
In gefährdeten Betrieben ist das Erste-Hilfe-Konzept Teil des Notfallkonzepts nach EKAS-Richtlinie 6508.
Jeder Betrieb muss über gut erreichbare Erste-Hilfe-Materialien verfügen, wie:
Die Materialien sind regelmässig zu kontrollieren und zu kennzeichnen (weißes Kreuz auf grünem Grund gemäß ISO 3864).
Die Anzahl der Ersthelfer richtet sich nach der Mitarbeiterzahl und den Gefährdungen. Eine Orientierung bietet die SECO-Empfehlung:
| Mitarbeitende pro Standort | Empfohlene Anzahl Ersthelfer | |-----------------------------|------------------------------| | 1–10 | 1–2 | | 50 | 6 | | 100 | 8 | | 250 | 10 | | >250 | gemäss Erste-Hilfe-Konzept |
Ersthelfer müssen eine anerkannte Ausbildung absolvieren (z. B. IVR-Kurse) und diese regelmässig auffrischen. Empfohlen wird eine sichtbare Kennzeichnung (z. B. Weste oder Abzeichen).
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In grösseren Betrieben oder bei besonderen Risiken ist ein Sanitätsraum erforderlich. Dieser muss:
Für allein arbeitende Personen (z. B. in Lagern, auf Baustellen oder im Aussendienst) muss eine ständige Kommunikationsmöglichkeit bestehen, um im Notfall Hilfe anzufordern.
Artikel 36 ArGV 3 verpflichtet alle Arbeitgeber, ein funktionierendes Erste-Hilfe-System zu gewährleisten. Entscheidend sind klare Abläufe, geschulte Mitarbeitende und die richtige Ausstattung. So schützen Sie nicht nur Ihre Mitarbeitenden, sondern erfüllen auch die gesetzlichen Anforderungen.
Beitrag basierend auf: Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, SECO – November 2024.