12.06.2025
In der Schweiz ist die Sicherheit der Mitarbeitenden ein zentrales Anliegen des Arbeitsschutzes. Ein wichtiger Bestandteil dieser Schutzmassnahmen ist das Erste-Hilfe-Konzept, das laut Artikel 36 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) in jedem Betrieb vorhanden sein muss. Doch was bedeutet das konkret für Unternehmen – und warum ist ein solches Konzept nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch im Interesse jedes Betriebs?
Artikel 36 ArGV 3 verpflichtet Arbeitgeber dazu, die notwendigen Vorkehrungen zur Ersten Hilfe zu treffen. Dazu gehören:
Wir unterstützen sie dabei diese Anforderungen zu erfüllen.
Die Anforderungen richten sich nach der Grösse des Unternehmens, der Art der Tätigkeit und dem betrieblichen Gefahrenpotenzial.
Unfälle passieren oft unerwartet – und in den ersten Minuten nach einem Zwischenfall zählt jede Sekunde. Wer vorbereitet ist, kann schnell reagieren, Leben retten oder Folgeschäden minimieren.
Ein lückenhaftes oder fehlendes Erste-Hilfe-Konzept kann im Ernstfall rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – von Bussen bis hin zu Schadenersatzforderungen. Die Umsetzung der Vorgaben aus Art. 36 ArGV 3 schützt nicht nur die Mitarbeitenden, sondern auch das Unternehmen.
Ein sichtbares Engagement für Sicherheit und Gesundheit fördert das Vertrauen der Belegschaft in den Arbeitgeber. Es stärkt das Betriebsklima und kann die Mitarbeiterbindung verbessern.
Eine gut organisierte Erste Hilfe trägt dazu bei, dass Verletzungen schnell behandelt und Komplikationen vermieden werden. Das reduziert nicht nur Ausfallzeiten, sondern auch langfristige Gesundheitskosten.
Ein Erste-Hilfe-Konzept ist mehr als eine gesetzliche Vorgabe – es ist ein Zeichen für Verantwortung, Voraussicht und Fürsorge. Unternehmen, die diesen Bereich ernst nehmen, investieren in die Sicherheit ihrer Mitarbeitenden und stärken gleichzeitig ihre eigene Resilienz. Wer vorbereitet ist, kann im Ernstfall ruhig und entschlossen handeln – und das kann im entscheidenden Moment den Unterschied machen.
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